Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schanzfröner

Schanzfröner

, m.

zu Schanzfron Verpflichteter
  • daß die geworbene mannschafft zu fuß, samt einer zulaͤnglichen anzahl schantz-fröhner, dahin foͤrderlichst versendet werden moͤgen
    1688 Moser,StaatsR. 30 S. 318