Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharfrichteramt

Scharfrichteramt

, n.

Aufgabe, Tätigkeit des Scharfrichters 
  • [Verordnung:] wann hinfuͤhro ein ... scharfrichter ... an das cammer gericht ... eine sache, welche zun scharfrichter-amt oder abdeckerey gehöret, bringen wuͤrde, dieselbe ... abzuweisen
    1667 CCMarch. II 1 Sp. 160
  • welchenfalls wir dann sie sämbtlich beÿ diesem scharff-richter-ambt zu allen zeiten zu schützen, und zu mainteniren uns erklären
    1693 CCPrut. III 542
  • zum scharfrichter-amte soll nimand angenommen werden, als die haubtsächlich im köpfen wohl erfaren sind
    1757 Estor,RGel. I 434
  • mit der einführung des römischen rechts wurde das scharfrichteramt für schimpflich gehalten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1047
  • daß die henker ... für unehrbar gehalten werden, und mit ihnen gemeiniglich das scharfrichteramt verknüpft ist, welches daher aus irrthum nach gleichem rechte beurtheilt worden war
    1785 Fischer,KamPolR. I 295
unter Ausschluss der Schreibform(en):