Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharfrichterei

Scharfrichterei

, f.

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Haus, Meisterei (II 2) des Scharfrichters 
  • ob nicht ... einen jedweden zünfftigen handwerksmanne zůläßlich ... ohne nachtheil ... die verstorbene persohnen aůß der scharffrichtereÿ zͦ grabe tragen zůhelffen
    1682 DRWArch.
  • dieses war ... ein offentliches huren-hauß ... in die stockgasse zu dem stock-hause und scharffrichterey gesetzet, wohin es auch billig gehöret
    vor 1688 G. Thebesius, Liegnitzische Jahr-Bücher (Jauer 1733) IV. 27
  • [general-kopffsteuer:] scharffrichter der eine eigene scharffrichterey hat 5 bis 10 [thaler], der keine meisterey hat 4 bis 5 [thaler]
    1697 CCMarch. IV 5 Sp. 54
  • [Lehnbrief:] so habe ich ... die scharffrichterey mit allen dependentien ... übergeben
    1718 PutlitzUB. 346
  • indessen müssen im preußischen doch die scharfrichtereyen außer den städten angelegt werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 298
  • an sämmtliche einwohner ... [wird] verordnet: das bei ihnen gefallene vieh jederzeit an die hiesige scharfrichterei zur ... abdeckung anzuzeigen
    1815 VerordnAnhDessau II 266
unter Ausschluss der Schreibform(en):