Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharjahr

Scharjahr

, n.

Scharjahr(e) machen "eine bestimmte Reihe von Jahren für die Ablösung von Zahlungsverpflichtungen vereinbaren (im bes. von hypothekarischen Zinszahlungen) wobei dann nach einer Reihe von Jahren ein Jahr lang die Zahlung erlassen wird" Lasch-Borchling III 1 Sp. 54
  • syn schar-jar gemaket, so dat he schall acht jahr verrenthen und dat negende innebeholden
    1520 Staphorst,HambKG. I 2 S. 847