Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatullgeld

Schatullgeld

, n.

auch Schatullengeld 
für die fürstliche Schatulle (II) bestimmtes Geld
  • wie dann jetzo wieder ein neuer holzschreiber, der die holz- und scatulln-gelder ... einnehmen sollte, bestellet wäre
    1644 ProtBrandenbGehR. II 323
  • daß ... 2000 rthl. aufs höchste gegen ... versicherung, daß sie [oberräthe] solche gelder aus der rentkammer wieder in die zoll- und scatullgelder einliefern ... wollen, aus dero zollgeldern entlehnet ... werden mögen
    1645 ProtBrandenbGehR. III 81
  • die vorhandene gelder ... sollen bei der rentei zu Breslau eingezogen, doch nicht mit andern gefällen meliret, sondern besonders unter dem titel von schatullgeldern berechnet ... werden
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 323
  • schlesische cameralgefälle ... an tanzimpost oder kgl. scatoullgeldern ... 10.000 [fl.]
    1743/44 Kretschmayr-Walter II 137 Anm.
  • daß an groͤssern hoͤfen, wo die hand-, spiel- und chatoulle-gelder einer gemahlin betraͤchtlich genug dazu seynd, ein eigener einnehmer und verwalter dazu bestellt ist
    1754 Moser,Hofr. I 602
  • alles, was wir [Fürstbischof] während unserer regierung von unsern hochstiftern unter dem namen schatullengelder bezogen haben, haben wir zu unsern lebzeiten den armen und zur beförderung anderer nützlichen anstalten wieder hergegeben
    1794 BambBer. 28 (1865) 96
  • sehr selten kommt der aus dem aemterverkauf entstehende gewinn dem staate wirklich zu gute, sondern wird gewoͤhnlich unter dem namen von chatull-geldern zu privatausgaben des regenten verwandt
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):