Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzeinnehmer

Schatzeinnehmer

, m.

Steuereinnehmer
  • daraus eine ungelegenheit ... entstanden und der hauffe deß koͤniglichen schatz-einnehmers ... uͤbel tractirt worden seyn
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 135
  • so wuͤrde das beste seyn, wann ein tertius unter dem namen von land-rent-meister die gesamte rechnung fuͤhre, welchem von den schaz-einnehmern die gelder zu liefern, von ihme in die schaz-lade geleget und nachgehends berechnet wuͤrden
    1712 Moser,RStändeLand. 178
  • [das] fuͤrstl. schatz-collegium ... repartiret die vorgeschossene summe, und laͤsset dieselbe durch die schatz- und biersteuer-einnehmer an jedem orte einsammlen und berechnen
    1753 BrschwWolfenbPromt. III 150
  • wird der empfang [der ausgeschriebenen Summe] ... von den schatzpflichtigen gegen in ihren schatzungsbuͤchern einzuschreibender quittung jeden orts schatzungseinnehmern unentgeldlich hiemit aufgetragen, die befreyete aber angewiesen, ihren antheil entweder ebenfalls an besagten schatzeinnehmer, oder aber unmittelbar bei dem landpfennigmeister abzufuͤhren
    1778 MatStatNrhWestf. I 2 S. 478
  • soll ... wenn die gemeinden ... welche eine besichtigung ihres feldschadens verlangen, auch deshalber eine remission an den öffentlichen abgaben nachsuchen wollen, der schatzeinnehmer eines jeden distrikts hinwieder zugezogen und demselben dafür [eine Gebühr] ... gereichet werden
    1780 SammlVerordnHannov. I 444
unter Ausschluss der Schreibform(en):