Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzgräber

Schatzgräber

, m.

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Person, die nach einem Schatz (IV) sucht
bdv.: Schatzsucher
  • van den vörgravenen schatten und schattgreveren imme furstendom R.
    vor 1531 RügenLR. Kap. 137
  • schatz-graͤber, werden insgemein diejenigen betruͤger genennet, welche die einfaͤltigen bereden, daß hier und da grosse schaͤtze unter der erden verborgen laͤgen, und von den geistern bewahret wuͤrden, welche man bannen ... muͤste, den schatz hervor zu bringen
    1742 Zedler 34 Sp. 986
  • [wegen Betrugsgefahr] sollten in einem wohleingerichteten staate die zigeuner, gluͤcksspieler, marktschreyer, schatzgraͤber und anderes herumschweifendes gesindel ... keinesweges geduldet werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 148
  • leute, die durch betrügliche gaukeleyen, als goldmacher, geisterbanner, wahrsager, schatzgräber ... das publicum hintergehen, haben, außer der ordinairen strafe des betruges, zuchthausstrafe auf sechs monathe bis ein jahr
    1794 PreußALR. II 20 § 1402
unter Ausschluss der Schreibform(en):