Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzungsfuß

Schatzungsfuß

, m.

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Berechnungsgrundlage für Abgaben
  • hiesiges orthß ist der schatzungsfueß uf jeden fl. jahrs 1 xr. von herrn cammerrath Eckarten aufgericht, undt seindt die haüser so wohl als auch die handwercker in der schatzung begrieffen
    1691/92 RheingauLändlRQ. 396
  • ist ... bekannt, wie großen schaden dem landmann ... auf dem feld von denen butzen zugefügt worden, und dahero andernorts ... eingeführt, daß ein jeder von der gemeind nach dem schatzungsfuß eine gewisse anzahl von batzen das jahr leisten müsse
    1758 SchriesheimW. 166
  • wird der ertrag der ehehin gewoͤhnlich gewesenen natural-fourage-lieferung zum fuͤrstlichen marstall ... nunmehro nach dem schazungs-fus auf das ganze land repartirt
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 280
  • der ausschlag geschieht, bis die allgemeine steuergleichstellung erfolgt seyn wird, in den einzelnen gemeinden nach den dermal uͤblichen schatzungsfuͤßen 
    1810 SammlBadStBl. II 43