Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schauerlohn

Schauerlohn

, m.

Entlohnung für den Beschauer
  • sovil die schouw des ussatzes betrifft ... haben wir geordnet, dass ... ein sunderbarer weibel geordnet soll werden, den verordneten probiereren zuor schouw ze gepieten, ouch ... den geordneten schouwerlon fürderlich inzezüchen
    1575 SchweizId. VIII 1586
  • daß hinfüro dergleichen pferdt ... gehörig beschauet und von jedem 4 kr. schauerlohn bezalet ... werden sollen
    1655 WürtLändlRQ. I 48
  • schauer-lohn [beim Schuhmacherhandwerk]
    1715 BadLO. 212
  • fuͤr jede deren zur beschauung des meister-stucks vorgeschriebenen personen, als zunft-vorgesetzte und schau-meister fuͤr schauer-lohn und zehrung 45. kr.
    1769 BadZftO. 70

Schauerlohn

nur im DRW-Archiv - Erstbelegung: Zahl der Archivzettel: 1