Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schauerlohn
Artikel davor:
Schaubühne
(Schaubuße)
(Schaubzehnte)
(Schaudeich)
schaudern
Schauede
(Schauelpfennig)
schauen
1Schauer
2Schauer
Schauerlohn
, m.
Entlohnung für den Beschauer
vgl.
Schaugeld (I)
- sovil die schouw des ussatzes betrifft ... haben wir geordnet, dass ... ein sunderbarer weibel geordnet soll werden, den verordneten probiereren zuor schouw ze gepieten, ouch ... den geordneten schouwerlon fürderlich inzezüchen1575 SchweizId. VIII 1586Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß hinfüro dergleichen pferdt ... gehörig beschauet und von jedem 4 kr. schauerlohn bezalet ... werden sollen1655 WürtLändlRQ. I 48Faksimile (ca. 48 KB)
- schauer-lohn [beim Schuhmacherhandwerk]1715 BadLO. 212Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- fuͤr jede deren zur beschauung des meister-stucks vorgeschriebenen personen, als zunft-vorgesetzte und schau-meister fuͤr schauer-lohn und zehrung 45. kr.1769 BadZftO. 70Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Schauerlohn
nur im DRW-Archiv - Erstbelegung:
- 1727 PreußSeeR. IV 23