Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheffelacker

Scheffelacker

, m.

Acker, welcher neben dem Zehnten noch eine weitere Abgabe von einem Scheffel Getreide gibt
  • daß wir unsern hofe zu H. ... mit aller seiner zugehörung, doch außerthalb der lehen und sölden, auch schöffeläcker, so er [Vorbesitzer] darzu und darein gehapt und gepauen hat, dem ... L.T. ... gelassen haben
    1480 WürtVjh.2 5 (1896) 26