Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheffelheuer

Scheffelheuer

, f.

Naturalabgabe, die nach Scheffeln (III 1) gemessen wird
  • [die Untersassen sollen] aller scheppelheuer von allen den rottlaͤndereien, so von unserer forst fuͤr und nachgerodet, ... gefreiet ... sein
    1558 Wigand,Paderb. III 184
  • die zenden ... zu H. sambt rod- und scheffelheur 
    1583/85 Zimmermann,ÖkStaat II 13
  • die ... land-erben foderten 1682 ... die scheffel- und Hogersche heuer 
    1758 Estor,RGel. II 193
unter Ausschluss der Schreibform(en):