Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheibler

Scheibler

, m.

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Salzhändler, der Scheiben (I) ausführt
  • chauft er [burger zu B.] aber scheyben oder ander sallz zu L. ..., es [!] sey scheyblär oder ein vertigär, so mueß er es vermawtten als ein gast
    1432? SchrrBayrLG. 73 S. 272 Anm. 410