Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidebaum

Scheidebaum

, m.

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auf einer Grenze stehender Baum
  • scheideböme sind freig, de kan men niemand ane sinen willen afköpen
    vor 1531 RügenLR. Kap. 97 § 6
  • howet einer up des andern grunde ein schedebom, gift ix mr.
    1532/38 RügenLR.(Cleist) 260
  • daß die graͤnze ... bei einer geplackten ... hainbuͤche vorbei, ... auf eine zu beiden seiten geplackte alte scheide-eiche ... uͤber verschiedene zu beiden seiten geplackte scheidebaͤume den zweiten lehmberg hinan ... gehet
    1777 SystSammlSchleswH. I 442
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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