Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Scheidemachen)

(Scheidemachen)

, n.

Herstellen von Messerscheiden
  • haben die erbare unnd wolweyse herrn ... erkandt unnd abgesprochen, das denjennigen, so sich bis dahero des schedemachens erneret und die burgerschaft gewonnen, nochmals frei sein soll scheden zu machen
    1577 Stieda-Mettig 436