Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidemünze
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(Scheidemachen)
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Scheidmeieramt
Scheidemeister
Scheidemesser
Scheidemünze
, f.
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Kleinmünze, Geldsorte von geringem Wert; insb. als Wechselgeld verwendet
vgl.
Achtheller,
Angster (I),
Dreiheller,
Dreikreuzer,
Düttchen,
1Gutgeld,
Kune,
Landesmünze (I),
Mariengroschen,
Scheidemeister (III)
Sachhinweis: Schrötter,MünzWB. 591 ff.
- alle uͤbrige scheidemuͤnzen sind vom 1. august ... an verrufen, bis zu diesem zeitpunkte duͤrfen aber weder capitalschulden damit abgetragen, noch auch dergleichen scheidemuͤnze ferner ins land gebracht werden1678 Scotti,Cleve I 554
- diejenigen kleinen scheide-muͤntzen, welche am werth unter einen kaysergroschen sind, als 8. pfenniger, 6. pfenniger, 4. pfenniger1682 Siegel,CJCamb. II 36Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- keiner [ist] gehalten ..., von dero eigenen scheides-muͤntze ... mehr als funffzehn thaler unter hunderten in ... kauffmanns- und wechsel-zahlungen anzunehmen1695 CCMarch. IV 1 Sp. 1326Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wofern ... der wechsel-brief auf courant gestellet wird, solle ... die kleine scheide-muͤntze gaͤntzlich davon ausgeschlossen seyn1726 Kurpfalz/Siegel,CJCamb. I 403Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verbot alles aufwechslens des groben geldes an gold und silber gegen scheidemuͤnzen1755 SammlBadDurlach III 297Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- man hat ... zweyerley sorten von muͤnzen, naͤmlich grobe oder harte, und scheidemuͤnzen ... alle kleinere sorten ... gehoͤren unter die scheidemuͤnze1758 v.Justi,Staatsw. II 277Faksimile (ca. 87 KB)
- sollten aber die zollgeldere in kleiner scheidt-müntz bezahlet werden, alßdan ist zollempfänger gehalten, jede müntz-sorte zu sortieren1763 Engels,ZollgrEifel 108
- ein kaufpreis von zehn thalern und weniger darf nur in scheidemünze, wenn aber derselbe zwar über zehn, doch unter dreyßig thaler beträgt, so muß er, im mangel ausdrücklicher bestimmung, halb in courant und halb in scheidemünze entrichtet werden1794 PreußALR. I 11 § 57
- lautet jedoch ein in hiesigen landen zahlbarer wechsel auf scheidemünze ... so hat er keine wechselkraft1794 PreußALR. II 8 § 760
- fremde scheidemuͤnzen, welche im handel und wandel noch kursiren koͤnnen, muͤßen eingezogen werden1812 RepStaatsVerwBaiern VI 72Faksimile - in Google Books