Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidemünze

Scheidemünze

, f.

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Kleinmünze, Geldsorte von geringem Wert; insb. als Wechselgeld verwendet
Sachhinweis: Schrötter,MünzWB. 591 ff.
  • alle uͤbrige scheidemuͤnzen sind vom 1. august ... an verrufen, bis zu diesem zeitpunkte duͤrfen aber weder capitalschulden damit abgetragen, noch auch dergleichen scheidemuͤnze ferner ins land gebracht werden
    1678 Scotti,Cleve I 554
  • diejenigen kleinen scheide-muͤntzen, welche am werth unter einen kaysergroschen sind, als 8. pfenniger, 6. pfenniger, 4. pfenniger
    1682 Siegel,CJCamb. II 36
  • keiner [ist] gehalten ..., von dero eigenen scheides-muͤntze ... mehr als funffzehn thaler unter hunderten in ... kauffmanns- und wechsel-zahlungen anzunehmen
    1695 CCMarch. IV 1 Sp. 1326
  • wofern ... der wechsel-brief auf courant gestellet wird, solle ... die kleine scheide-muͤntze gaͤntzlich davon ausgeschlossen seyn
    1726 Kurpfalz/Siegel,CJCamb. I 403
  • verbot alles aufwechslens des groben geldes an gold und silber gegen scheidemuͤnzen 
    1755 SammlBadDurlach III 297
  • man hat ... zweyerley sorten von muͤnzen, naͤmlich grobe oder harte, und scheidemuͤnzen ... alle kleinere sorten ... gehoͤren unter die scheidemuͤnze 
    1758 v.Justi,Staatsw. II 277
  • sollten aber die zollgeldere in kleiner scheidt-müntz bezahlet werden, alßdan ist zollempfänger gehalten, jede müntz-sorte zu sortieren
    1763 Engels,ZollgrEifel 108
  • ein kaufpreis von zehn thalern und weniger darf nur in scheidemünze, wenn aber derselbe zwar über zehn, doch unter dreyßig thaler beträgt, so muß er, im mangel ausdrücklicher bestimmung, halb in courant und halb in scheidemünze entrichtet werden
    1794 PreußALR. I 11 § 57
  • lautet jedoch ein in hiesigen landen zahlbarer wechsel auf scheidemünze ... so hat er keine wechselkraft
    1794 PreußALR. II 8 § 760
  • fremde scheidemuͤnzen, welche im handel und wandel noch kursiren koͤnnen, muͤßen eingezogen werden
    1812 RepStaatsVerwBaiern VI 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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