Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinhandel

Scheinhandel

, m.

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I vorgetäuschter oder verdeckt in nicht rechtsgültiger Weise abgeschlossener Vertrag
  • beschicht, daz der eelich man seiner hausfrawen ain suma gelt schuldweis verschreibt als ob es gelihen oder bezalt gelt wär ... dardurch die rechten erben betrogen werden; solch handlung vermueten die recht nicht fur richtig sonder fur scheinhändl 
    1528 ZeigerLRb. 313f.
  • es ist aber solcher scheinhandel und simulirter contract aus etlichen inditien zu vermerken
    1573 NÖLTfl. II 30 § 5
  • dieser text heb auf allen heimlichen unterschleiff und schein-handel der eheleute, daß die durch einen dritten ihre guͤter ein dem andern nicht auflassen koͤnnen
    1717 Blüting,Gl. III 58
  • durch ungebuͤhrenden scheinhandel ... daß der verkaͤufer ... einen kaͤufer gemeinen standes ein erkleckliches uͤber den wahren werth des guths zu offeriren angestellt habe
    1767 AltenburgSamml. II 340
II nur zum Schein betriebenes Handelsgeschäft
  • daß die errichtung eines zwangs-arbeitshauses ... zur verminderung der ... durch einen kleinen scheinhandel oder durch schutzbriefe ... gegen die aufgreifung geschuͤtzten juden nichts hat beytragen koͤnnen
    1802 VerordnAnhDessau II 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):