Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinhandel
Artikel davor:
scheinend
Schein'erteilung
Scheinfestung
Scheingabe
Scheingehen
(Scheingelac)
Scheingeld
Scheingelübde
Scheingeschäft
Scheingrund
Scheinhandel
, m.
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zu
Schein (IX)
I
vorgetäuschter oder verdeckt in nicht rechtsgültiger Weise abgeschlossener Vertrag
vgl.
Scheingabe,
Scheinkauf
- beschicht, daz der eelich man seiner hausfrawen ain suma gelt schuldweis verschreibt als ob es gelihen oder bezalt gelt wär ... dardurch die rechten erben betrogen werden; solch handlung vermueten die recht nicht fur richtig sonder fur scheinhändl1528 ZeigerLRb. 313f.Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- es ist aber solcher scheinhandel und simulirter contract aus etlichen inditien zu vermerken1573 NÖLTfl. II 30 § 5
- dieser text heb auf allen heimlichen unterschleiff und schein-handel der eheleute, daß die durch einen dritten ihre guͤter ein dem andern nicht auflassen koͤnnen1717 Blüting,Gl. III 58Faksimile (ca. 131 KB)
- durch ungebuͤhrenden scheinhandel ... daß der verkaͤufer ... einen kaͤufer gemeinen standes ein erkleckliches uͤber den wahren werth des guths zu offeriren angestellt habe1767 AltenburgSamml. II 340
II
nur zum Schein betriebenes Handelsgeschäft
- daß die errichtung eines zwangs-arbeitshauses ... zur verminderung der ... durch einen kleinen scheinhandel oder durch schutzbriefe ... gegen die aufgreifung geschuͤtzten juden nichts hat beytragen koͤnnen1802 VerordnAnhDessau II 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)