Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinpfennig

Scheinpfennig

, m.

geringwertige Münze, die der Schuldner dem Gläubiger als Symbol für die Anerkennung seiner Schuld gibt
  • so der wirth von seiner zerung wegen kein farend habe bey dem schuldiger vinden möcht ... und also das gut ... verpfenden und angreufen müst, so soll ime derselbig schuldner anfangs ... geben ein scheinpfenning, den soll er 14 tag behalten
    1522 FrkBauernW. 30