Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinrecht
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Scheinmandat
Scheinpfand
Scheinpfennig
Scheinpfleger
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, n.
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angeblicher Anspruch, scheinbare (IV) Berechtigung
- alle ihre vorschlaͤge und scheinrechte sind schaͤdlich und erlogenJ. Schmidt, Klag- und Trostlieder (Jena 1677) 758
- scheinrecht: fictum, apparens1691 Stieler 1552Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht zu gestatten, daß unter einigem schein und vorwand, sonderlich um den unterscheid der meinungen in der religion, jemand beleidiget, mit schein-recht oder gewalt verkuͤrtzet und unterdruͤcket werdeD.E. Jablonski, Das betrübte Thorn (Berlin 1725) 11
- daß sich hernaͤchst auch der ... reichs-graf von Y., der doch nicht das mindeste schein-recht darauf hatte, darum beworben1769 Faber,NStaatskanzlei 27 S. 451
- die unter einem scheinrecht ausgeuͤbten strassenraͤubereien1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 78Faksimile (ca. 155 KB)