Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinrecht

Scheinrecht

, n.

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angeblicher Anspruch, scheinbare (IV) Berechtigung
  • alle ihre vorschlaͤge und scheinrechte sind schaͤdlich und erlogen
    J. Schmidt, Klag- und Trostlieder (Jena 1677) 758
  • scheinrecht: fictum, apparens
    1691 Stieler 1552
  • nicht zu gestatten, daß unter einigem schein und vorwand, sonderlich um den unterscheid der meinungen in der religion, jemand beleidiget, mit schein-recht oder gewalt verkuͤrtzet und unterdruͤcket werde
    D.E. Jablonski, Das betrübte Thorn (Berlin 1725) 11
  • daß sich hernaͤchst auch der ... reichs-graf von Y., der doch nicht das mindeste schein-recht darauf hatte, darum beworben
    1769 Faber,NStaatskanzlei 27 S. 451
  • die unter einem scheinrecht ausgeuͤbten strassenraͤubereien
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 78