Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinschwäher

Scheinschwäher

Mann, der (als Vertreter des Brautvaters) eine Hochzeit ausrichtet, bezahlt
  • acht tage nach der hochzeit soll der braͤutigam mit den wahren oder scheinschwehern, diese gedrukte ordnung wieder auf das steuerhauß bringen, woselbst sie alle drey bey ihren treuen an eides statt geloben sollen, ob sie sich nach derselben verhalten haben
    1584 Ulmer Hochzeitsordnung/Schwäbisches Archiv / Hausleutner 2 (1791) 218
  • solle ein jeder breütigamb ... auf das rahthauß kommen und mit ihme die mannspersonen, so sich zu schweher gebrauchen lassen, sy haben ime die hochzeüt helffen halten oder seien scheinschweher oder nit
    1605 Kempten/Hochzeitsordnung/Reiser,Allgäu II 323