Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinstatt

Scheinstatt

, f.

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Ort einer Augenscheinnahme
  • haben wier sie [beide part] heut dato an die scheinstatt beschieden, ... in beisein beider partheien ... besehen
    1527 Klingner III 198
  • der jagten halber daselbst haben wir ... abgeredt, ... daß unser gnädiger herr von L. zwen ... räthe, dergleichen die Z. zwehn ihrer guten freundt dazu verordnen ... sollen, die sich eins weges uff die scheinstath vergleichen
    1539 Zehnter,Messelh. 328
  • nachdem sich die ... zu Wirtzburg vnd Haidingsfelt der marckhung halben mit einander jrreten, erbaten bede ... kunig Carln den grossen, das er einen seiner rathe ... an die ende der geprechen vf die scheinstatt schickte ... als ein vnpartheyscher
    vor 1550 WürzbChr.(Fries) 17r
  • sollen die pawherren ... die besichtigung der geprechen vnd stritigen gepew fürnemen vnd ... briefliche vrkunden vnd lebendige zeugknus ... auf der scheinstat verhoert werden, welches alles ain gerichtschreiber ... aufschreiben ... soll
    NürnbRef. 1564 XXVI 15
  • schein-statt, locus vbi ocularis fit inspectio
    1758 Haltaus 1610