Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinstatt
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(Scheinkräftige)
(Scheinlac)
scheinlich
Scheinmandat
Scheinpfand
Scheinpfennig
Scheinpfleger
Scheinrecht
Scheinschwäher
Scheinstatt
, f.
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Ort einer Augenscheinnahme
- haben wier sie [beide part] heut dato an die scheinstatt beschieden, ... in beisein beider partheien ... besehen1527 Klingner III 198Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der jagten halber daselbst haben wir ... abgeredt, ... daß unser gnädiger herr von L. zwen ... räthe, dergleichen die Z. zwehn ihrer guten freundt dazu verordnen ... sollen, die sich eins weges uff die scheinstath vergleichen1539 Zehnter,Messelh. 328
- nachdem sich die ... zu Wirtzburg vnd Haidingsfelt der marckhung halben mit einander jrreten, erbaten bede ... kunig Carln den grossen, das er einen seiner rathe ... an die ende der geprechen vf die scheinstatt schickte ... als ein vnpartheyschervor 1550 WürzbChr.(Fries) 17r
- sollen die pawherren ... die besichtigung der geprechen vnd stritigen gepew fürnemen vnd ... briefliche vrkunden vnd lebendige zeugknus ... auf der scheinstat verhoert werden, welches alles ain gerichtschreiber ... aufschreiben ... sollNürnbRef. 1564 XXVI 15Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- schein-statt, locus vbi ocularis fit inspectio1758 Haltaus 1610Faksimile - in Google Books