Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheißmeier
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Scheißhausfeger
Scheißmeier
, m.
Etym. unklar
im Elsass und in Luxemburg: Vorsitzender eines aus der Bevölkerung heraus gebildeten "Gerichts" zu Fragen der (insb. ehelichen) Moral, als Volksbrauch oder (Fastnachts-)Spiel?; meton. auch der Brauch
im Elsass und in Luxemburg: Vorsitzender eines aus der Bevölkerung heraus gebildeten "Gerichts" zu Fragen der (insb. ehelichen) Moral, als Volksbrauch oder (Fastnachts-)Spiel?; meton. auch der Brauch
vgl.
Mutzengericht (II),
Weibergericht
Sachhinweis: RevAlsace 96 (1957) 53 ff.
- [Übschr.:] artickel und gerichts prothocoll dess scheis meigers und seiner schöffel1478 RevAlsace 96 (1957) 60
- was gefell dem scheis meger alsso gefellet durch ablossung der buos wurdigen, sol der scheis meger solche gefel den schöffelen eigen und zeigen1478 RevAlsace 96 (1957) 61
- waret diss [Gerichtsprotokoll] geantwort jn die cantlye durch erkanntnusse myner hern rete durch B. genannt scheissmeiger1479 RevAlsace 96 (1957) 67
- eynen scheissmeyer, den man zu Arle pleg zu machen, [wurde] uss grossen gezenck, ouch uffloif und geslegs sich deshalp erhaben, ... verboten1503 PublLux. 40 (1889) 316
- von dem rentmeister, auch pastoire und zentner hetten sy urloib eynen scheissmeyer zu machen ..., [da] habe er [richter] gesagt, er lasse in das auch zu1503 PublLux. 40 (1889) 317