Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheithauer

Scheithauer

, m., Scheiterhauer, m.

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Holzfäller
  • neben dem ist richter auch schuldig, auf die scheiterhauer guete obsicht zu haben, damit dieselben die scheiter in rechter länge und dicke machen
    1692 Blau,BöhmGlasm. I 212
  • denen scheithauern hat er [richter] hernach die gemachte arbeit an scheitern sowohl als die bezalung ... in ihre büchlein zu verzaichnen
    1692 Blau,BöhmGlasm. I 212
  • scheitschlaͤger, scheithauer, klafterschlaͤger: ... holzhauer, welcher ... die zu bau-, brenn- oder boͤttcherholz bestimmten baͤume faͤllen, auszeichnen ... zu scheiten schlagen und spalten ... muß
    1787 Krünitz,Enzykl. 39 S. 309