Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellensack

Schellensack

, m.

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auch Dim.
Klingelbeutel
  • unter allen predigen sol der vorsteher einer, denn es bevolen, mit dem betsecklin oder schellensack das almusen von den leuten sameln, und was gott gibt alleweg nach der predigt neben ein andern vorsteer in den verschlossenen [gemeinen] kasten werfen
    1542 Sachsen/Sehling,EvKO. I 2 S. 95
  • [die Kantorei war befugt,] vnter der predigt [das] schellensecklein herumtragen [zu lassen]
    1588 Rautenstrauch,Luther 159 Anm. 3 zu 158
unter Ausschluss der Schreibform(en):