Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkbier
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1Schenk
(Schenkabend)
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Schenkassach
schenkbar
Schenkbecher
Schenkbier
, n.
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I
(kostenloser) Bierausschank, hier: für Pilger
vgl.
Spendbier
- ich ... hebbe gegeuen ... eynen haluen morgen landes ... to vulleste tom schenkebeyr in dem hilgenhuse vor Werle vme lauynge armer pelgeryme1439 Seibertz,UB. III 95 [hierher?]Faksimile - in Google Books
II
Bier, das für den sofortigen Ausschank gebraut wird, daher weniger haltbar ist als Lagerbier; auch: besonders dünnes, geringwertiges Bier
- alle jar eyn selebath vnd eyne spende von zcwen scheffeln korns vnd eyn halb fuder schengkebirs vnd dem pfarrer iiij gr.1442 MittOsterland 5 (1862) 248Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welcker man ... wyl forenn wismarsch beer tho kope tho F., de schall bringen guet ber ... unnd nicht schenckeberMitte 16. Jh. FlensburgWillk. 4
- als ... bier ... nicht auff einmal sonder wochentlich zugesotten wirdt, ... so sol dasselb ... nicht mit dem mertzenbier eingesommert, sonder gleich dem andern schenckbier außgeben werdenBairLR. 1616 S. 543Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die brau-nahrung ... unter dem gewoͤhnlichen meilen-banne ... [ist] guten haltbaren getraͤncks wegen (... schenck-bier, langfahn oder mittel-bier, und kovent) eine nicht der geringsten1721 Knauth,Altenzella III 78Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- braunes bier ... soll nur zwischen michaelis und georgi, folglich in dieser zeit nicht nur das hierunter benoͤthigte schenk- oder winterbier ... so weit eingesotten werden, daß man von georgi bis michaelis damit auslangt1774 Wagner,Civilbeamte II 57Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erlaubnisse, das schenkbier vor der gesetzten zeit einsieden zu duͤrfen1787 KurpfSamml. III 367Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... den hiesigen zaͤpflern der eimer schenkbier ... um 15 kr. wohlfeiler, dann der durchgehende schenkbiersatz abgegeben werde1789 KurpfSamml. V 84Faksimile - in Google Books
- das schenkbier darf nicht nebst dem maͤrzenbier, oder ersteres um den satz des maͤrzenbiers verleit gegeben werden, bey konfiskations- und sonst geeigneter bestrafung1807 RepStaatsVerwBaiern V 43Faksimile - in Google Books
III
im Handwerk: Bier als Willkommens- oder Abschiedstrunk für einen wandernden Gesellen
- schenkbier ist bey den handwerckern der trunck bier, so bey dem aus- und einschenken auf den tisch gesetzt wird, und so heilig gehalten wird, daß davon keiner untuͤchtigen oder unzuͤchtigen person zu trincken gereicht werden darff1742 Zedler 34 Sp. 1224Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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