Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkbier

Schenkbier

, n.

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I (kostenloser) Bierausschank, hier: für Pilger
vgl. Spendbier
  • ich ... hebbe gegeuen ... eynen haluen morgen landes ... to vulleste tom schenkebeyr in dem hilgenhuse vor Werle vme lauynge armer pelgeryme
    1439 Seibertz,UB. III 95 [hierher?]
II Bier, das für den sofortigen Ausschank gebraut wird, daher weniger haltbar ist als Lagerbier; auch: besonders dünnes, geringwertiges Bier
  • alle jar eyn selebath vnd eyne spende von zcwen scheffeln korns vnd eyn halb fuder schengkebirs vnd dem pfarrer iiij gr.
    1442 MittOsterland 5 (1862) 248
  • welcker man ... wyl forenn wismarsch beer tho kope tho F., de schall bringen guet ber ... unnd nicht schenckeber 
    Mitte 16. Jh. FlensburgWillk. 4
  • als ... bier ... nicht auff einmal sonder wochentlich zugesotten wirdt, ... so sol dasselb ... nicht mit dem mertzenbier eingesommert, sonder gleich dem andern schenckbier außgeben werden
    BairLR. 1616 S. 543
  • die brau-nahrung ... unter dem gewoͤhnlichen meilen-banne ... [ist] guten haltbaren getraͤncks wegen (... schenck-bier, langfahn oder mittel-bier, und kovent) eine nicht der geringsten
    1721 Knauth,Altenzella III 78
  • braunes bier ... soll nur zwischen michaelis und georgi, folglich in dieser zeit nicht nur das hierunter benoͤthigte schenk- oder winterbier ... so weit eingesotten werden, daß man von georgi bis michaelis damit auslangt
    1774 Wagner,Civilbeamte II 57
  • erlaubnisse, das schenkbier vor der gesetzten zeit einsieden zu duͤrfen
    1787 KurpfSamml. III 367
  • daß ... den hiesigen zaͤpflern der eimer schenkbier ... um 15 kr. wohlfeiler, dann der durchgehende schenkbiersatz abgegeben werde
    1789 KurpfSamml. V 84
  • das schenkbier darf nicht nebst dem maͤrzenbier, oder ersteres um den satz des maͤrzenbiers verleit gegeben werden, bey konfiskations- und sonst geeigneter bestrafung
    1807 RepStaatsVerwBaiern V 43
III im Handwerk: Bier als Willkommens- oder Abschiedstrunk für einen wandernden Gesellen
  • schenkbier ist bey den handwerckern der trunck bier, so bey dem aus- und einschenken auf den tisch gesetzt wird, und so heilig gehalten wird, daß davon keiner untuͤchtigen oder unzuͤchtigen person zu trincken gereicht werden darff
    1742 Zedler 34 Sp. 1224
unter Ausschluss der Schreibform(en):