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Schenkamt

, n., Schenkenamt, n.
I (Ehren)amt eines 1Schenken (I 1) 
II Position, Aufgabe, auch das Amtsgebiet und das Schenkenlehen (I) eines 1Schenken (I); oft sind mehrere Mitglieder einer Familie gemeinsam belehnt
III das Schenkenamt zutrinken Ehrenumtrunk in der Gilde abhalten

Schenkbrief

, m., Schenkebrief, m.
I Schenkungsurkunde, Urkunde über eine Besitzüberlassung
II Gesellenbrief
III Konzession zum Betrieb einer Schenke (I) 

Schenke

, f., n., Schenk, n., f., m.
I Gaststätte mit Berechtigung zum Alkoholausschank
II ein Maß für Getränke, insb. Wein oder Bier
III Feier zu best. Anlässen, als Gegenstand von Luxusverboten; meton. auch die bei der Feier eingenommene Mahlzeit
IV im Zunftwesen: gemeinsamer Umtrunk der Meister und/oder Gesellen; insb. aus Anlass einer Gesellenprüfung, zur Begrüßung oder Verabschiedung wandernder Gesellen, zur Einführung neuer Meister in die Zunft; in Vbdg. mit doppelt, voll, halb wird angezeigt, wie groß und aufwändig der Umtrunk ist
V Handschenk; heimliche Grußgesten der Steinmetzen zur gegenseitigen Erkennung
VI Gabe, Geschenk; Schenkung (I) 
  • 1 in Regelungen zur Vermeidung von Korruption; meist in Reihungen und Aufzählungen mit Gabe (I), 1Gunst (I 3), Miete (I 3), Nutz (I) 
  • 2 als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, also mit Wirksamkeit für den Zeitpunkt, wenn der Schenker (VI) stirbt
  • 3 bei offiziellem Anlass, als Zeichen der Verehrung, insb. an hohe Würdenträger; umgekehrt auch: Gabe zum Erzeigen von Erkenntlichkeit, die einem Landesmann (I) überreicht wird, die bei einem auswärtigen Herrn gedient hat
VII Gabe, die nach obrigkeitlicher Festlegung entrichtet werden muss, Abgabe
VIII erlassene Steuer (iU. zu Schenke (VII))
IX Übernahme der Bezahlung, hier: Begleichung der Kosten die durch Gefangene entstanden sind

Schenkeiche

, f., auch n.
ein Hohlmaß, im Weinausschank gebräuchlich
ein Hohlmaß für Wein und Bier
Wachskerze als Gabe der Stadt
Bezeichnung für Oberschenkel, Wade, auch die entsprechenden Knochen; oft in Bußkatalogen
Verbindungsdeich zwischen zwei anderen Deichen
eiserne Beinfessel
Beleuchtung zum Hochzeitsfest, welche in bestimmter Menge "nach der Lübecker Hochzeitsordnung von 1454 ... im Brauthause erlaubt" ist (Lasch-Borchling III 1 Sp. 75)
Wein, der zur Ehrung von Personen ausgeschenkt wird
I (insb. alkoholische Getränke) gegen Geld zu trinken geben, ausschenken
  • 1 in Vorschriften zu Berechtigung (Schankkonzession), Umfang und Verbot des Ausschanks
  • 2 in Zsh. mit Abgaben auf den (Wein)ausschank
  • 3 in Zsh. mit besonderen Verpflichtungen für die konzessionierten Wirtsleute
  • 4 in Zsh. mit der Bezahlung der Zeche
  • 5 in Bußkatalogen; bei Ausschank von Wasser oder Urin anstelle von Bier
  • 6 beim Verkauf von Wein durch (Groß-)Händler an Wirte und andere Kunden in der Bed.: ausgeben, abfüllen
II bei offiziellen Anlässen: zur Ehrerbietung ausschenken
III im geschenkten Handwerk: eine Schenke (IV) durchführen; überreichen von Getränken, Zehrung oder später auch Gaben insb. an wandernde Gesellen bei deren Ankunft und/oder Abschied sowie zum Ende der Lehrzeit; die Wendung aus der Lehre geschenkt werden (Beleg 1683) bezieht sich auf den Abschluss der Lehrzeit mit Durchführung einer Schenke (IV) 
IV jm. ein Geschenk machen, etwas ohne geldwerte Gegenleistung übereignen
  • 1 allgemein in rechtlichen Regelungen
  • 2 als Zuwendung an Institutionen, insb. die Kirche
  • 3 als Zuwendung innerhalb von Ehe und Familie, auch im Zsh. mit einer Vormundschaft uä.; von Todes wegen schenken eine Schenkung machen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers VI wirksam wird
  • 4 bei feierlichen Anlässen, insb. zu Hochzeiten
  • 5 an einen hohen Würdenträger
  • 6 an einen Amtsträger: etw. zuwenden, zukommen lassen; auch in Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption
V eine für die obrigkeitliche Gewährung bestimmter Rechte festgelegte Gegenleistung erbringen
VI (Strafen, Bußen, Geldforderungen) erlassen, nachlassen; jm. das Leben/die Finger schenken im Wege des Gnadenakts eine Todes- oder Leibesstrafe abwenden, jn. begnadigen
I dem 1Schenk (I) verliehenes Lehensgut, von dem Zins gezahlt wird
II als Lehen vergebenes Gasthaus mit Schankgerechtigkeit?
I wie 1Schenk (I) 
II Gastwirt; kann von der Obrigkeit zur Aufsichtsperson für polizeirechtliche Belange bestellt werden
III Person, die Getränke ausschenkt; Bedienung
V Amtsträger, der beim bremischen Erbgericht Borgfeld mit Getränken aufwartet
VI Person, die jm. etw. ohne geldwerte Gegenleistung übereignet, ein Geschenk macht
wie Schenkabend 
I Ausschank
II wie Schenkabend, meton. auch der Ablauf desselben
Entgelt, das der Wirt für den Ausschank erhält

Schenkgeld

, n., Schenkegeld, n., Schankgeld, n.
I Lohn für die Bewirtung
II freiwillig, zusätzlich zu dem zu zahlenden Preis gegebenes Geld, Trinkgeld
III von leibeigenen Bauern anlässlich ihrer Einstellung bei der Herrschaft oder Zuweisung an diese geschenktes Geld, das auch für das sogenannte Weismahl verwendet wird
IV Geldgabe zur Hochzeit
V eine Abgabe für den Betrieb einer Gaststätte bzw. den Alkoholausschank

Schenkmeister

, m., Schenkenmeister, m.
die Bewirtung beaufsichtigende und leitende Amtsperson

Schenkzehnt

, m., Schenkenzehnt, m.
die einem 1Schenk (I) zustehende grundherrliche Abgabe