Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkerlohn

Schenkerlohn

, m.

Entgelt, das der Wirt für den Ausschank erhält
  • löset der wirt aus den 5 ohmen die ohm à 24 maß ... 36 fl., wird also, weil derselbe den verordneten schenkerlohn nicht haben kann, verordnet, daß der rothe wein verzapft wird für 9 albus 4 pf.
    1658 Gerhard,SaarbrSteuerw. 89