Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkerlohn
Artikel davor:
Schenkeiche
Schenkeimer
Schenkel
Schenkeldeich
Schenkeleisen
(Schenkelwein)
schenken
Schenker
Schenkeratie
Schenkerei
Schenkerlohn
, m.
Entgelt, das der Wirt für den Ausschank erhält
- löset der wirt aus den 5 ohmen die ohm à 24 maß ... 36 fl., wird also, weil derselbe den verordneten schenkerlohn nicht haben kann, verordnet, daß der rothe wein verzapft wird für 9 albus 4 pf.1658 Gerhard,SaarbrSteuerw. 89