Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkgehen

Schenkgehen

, n.

Besuchen einer Schenke (III) 
  • als soll auch das fanden, so ein zeit hero von den weibern geschehen, ganz verbotten sein, wie imgleichen das schenkgahn mit der kost, und dis alles bei straf von 5 mark
    16. Jh. BeitrEssen 20 (1900) 167
  • schenckgehen nach gehalten kindtaeuffen unnd begraebnussen [wird bestraft]
    1640 Korsch,StrRKöln 131