Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkgeschirr

Schenkgeschirr

, n.

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geeichtes Gefäß für den Ausschank
bdv.: Schenkmaß
  • die geschworne umgelter ... ihr fleissige aufacht darauff haben, und ... von den wirthen ihre schenckmassen erheben, selbige eichen, und bey welchem die schenckgeschirr zu ring befunden werden, derselbe uns zwantzig gulden zur straf verfallen seyn [soll]
    1634 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 150