Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkgroschen

Schenkgroschen

, m.

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"Geld, das der zuwandernde Geselle bei der Hauptlade der Innung für die Krankenkasse erlegte" Unger,SteirWsch. 536
  • zum andern verner haben wier uns bewilligt, das wier den maistern in aller straff sambt dem auflöggelt den vüertten thaill nöben den schreibkreuzer, so auch den maistern gehörig, raichen und göben wollen, außgenumben den schenkhgroschen vnd das knappenrecht
    1643/53 Haberleitner,SteirHandwerk 167