Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkhafer
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, m.
über das erforderliche Maß einer Abgabe geschenkter Hafer, auch Reichnis
- uzzgeben uff unsern herren den künig [Sigmund], als der her kom: ... 12 gr. von dem schenkhabern zu füren in der stat1431 AugsbChr. II 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so sagt O. das ime kunt vnd wissend were bey dreyßige jaren here das die gemelt vier malter habern ein schennckhabern vnd kein erbgulte oder vogthabern were H.V. sagt ... das die gemelten vier malter habern ein schennckhhabern vnd liebunge vnd der dewtschn hrn vogt zu freuntschaft gereicht sey1457 JbMittelfrk. 45 (1896) 76
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