Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkhochzeit

Schenkhochzeit

, f.

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Hochzeitsfest, bei welchem den Gästen (im Gegensatz zur Zahl- oder Zechhochzeit) Getränke (und Speisen) kostenlos gereicht werden, wobei die Kosten möglichst aus den (Geld-)Geschenken der Gäste bestritten werden
  • [haben sie] ein schenck hochzeit daraus gemacht, welichs on vorwissen und wider sein willen geschehen, wie aber andere person geschenckt, hab er als ein schweher im auch ein taler geschenckt
    1544 Kramer,BaBüUfrk. 151
  • doch soll, ... da fleischliche vermischungen zuvor dem offentlichen kirchgang beschehen sein, der braut nicht in dem kranz zur kirchen zu gehen, auch kein schänkhochzeit zu machen verstattet ... werden
    1572 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 404
  • gebietten wir, das ... kaine schennck- oder weyßhochzeiten mer gehalten, sonder das yetwedere person, allain das mal ... betzale
    TirolPolO. 1573 Bl. 16r
  • damit nicht arme leute, wenn ihnen weit weniger geschenkt wird als die hochzeitskosten betragen, gleich anfangs in schuld ... gesetzt werden; soll niemand, der nicht 100 fl. werth hat, einige schenkhochzeit machen, sondern nur aus freunden und nachbarn zu 4 tischen laden, bey den wirthen die mahlzeit bestellen und ... jeder gast seine mahlzeit selbst bezahlen
    1615 WeistNassau II 288
  • zu einer schenkhochzeit dürfen nicht mehr als 40, zu einer mahlhochzeit nicht mehr als 30 fremde und einheimische gäste eingeladen werden
    1650 JbMittelfrk. 24 (1855) 35
  • was ... die anzahl der hochzeit-gaͤste anlangt: soll in staͤdten ... keiner, wer der auch sey, uͤber vier tische, dann aufs meiste vierzig ... personen ..., es seyn gleich schenk- oder zahl-hochzeiten, einzuladen ... macht haben
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 587
  • wegen der zu hochzeiten ladenen ... persohnen zerschiedene vorstellungen bey unß beschehen, zumahlen aber hierunter ein unterschied unter denen sogenannten schenck- und meist gebraͤuchlichen zech-hochzeiten gemacht [wird] ... ; so ... befehlen [wir] ... daß von unsern beamten weder bey schenck- noch zech-hochzeiten eine mehrere anzahl gaͤste oder auch den 2ten tag spielleuthe zu halten, gestattet ... [werde]
    1712 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 412
  • daß ... bey denen schenck-hochzeiten die anzahl der hochzeits-gaͤste bis auf fuͤnfzig paar auch an denen jenigen orten, wo es hergebracht allenfals der dritte tag erlaubt seyn solle
    1733 HessSamml. II 58
  • es ist dahier zu vernehmen ... wie einige dafuͤr halten, daß durch die ... wegen derer hochzeiten und kindtaufen ergangene verordnung nur die schenk-hochzeiten oder diejenige hochzeiten, bei welchen die gaͤste das genossene nicht bezahlen, keineswegs aber die zech-hochzeiten, bei welchen das genossene von denen gaͤsten bezahlet zu werden pfleget, in gewisse schranken gesezt worden
    1760 SammlBadDurlach III 182
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