Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkstattgeld

Schenkstattgeld

, n.

Abgabe von einer Schankstätte auf den Weinausschank dort
bdv.: Schenkungeld
  • die wein-schaͤnckung betreffend, soll und mag jede herrschafft vorgemeldt, auch die arme leuth jederzeit wein schaͤncken nach ihrem gefallen, so aber beyde herrschafften wurden um umgeld, oder schenckstatt-geld aufsetzen oder nemmen, so soll abermahl W. die 2. theil ... zustehen
    1515 Reyscher,Stat. 226