Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkung

Schenkung

, f., Schankung, f.

Sachhinweis: HRG.1 IV 1382 ff.

I ohne geldwerte Gegenleistung erbrachte (Sach- oder Geld-)leistung, Zuwendung; auch: der diesbezügliche Vertrag und der durch die Zuwendung erworbene (geldwerte) Vorteil
bdv.: Schenke (VI)

I 1 in Definitionsbelegen
  • wann iemant einen andern aus freiwillickhait umbsonsten ichtes verwilligt, oder des seinigen also ubergibt das es alspald desselben sein solle, das ist aigentlich ein schankhung 
    1599 NÖLREntw. II 13 § 1
  • daß ... diß ein schanckung ist, so jemand ein ding, es sey ligend oder fahrend, auß guter freygebigkeit hinweg gibt, oder zu geben sich verspricht, dergestalt, daß es alsbald dessen, dem man es schenckt, eygen, und nicht wider von ihme zu erfordern sey
    1610 PfalzLR. 446
  • was ... schaͤnckung ... heisse, so ist zuwissen, daß ein schanckung nichts anders ist, als da jemand ein ding, es seye ligendt oder fahrend, auß freyem willen vnd gemuͤth freygebiglich hinweg gibt oder hinweg zu geben verspricht, also ... daß es alßbald dessen, dem es geschenckt worden, eygen werde, vnd der verschencker nicht macht habe, selbiges wider abzufordern
    BadLR. 1622 IV 14, 2
  • ein ... schenckung ist, da ein persohn auß freyem willen ungezwungen und ungedrungen ein sach so ihr eigenthumb ist, ohne gegenersatzung deß wehrts einer anderen persohn eigenthumblich uͤbergibt
    1709 Mutach 54
  • schenckung, donatio ... ist ein contract, darinnen iemand das eigenthum seiner sache dem andern umsonst zu uͤberlassen verspricht
    1738 Hayme 1075
  • ein vertrag, wodurch eine sache jemanden unentgeldlich uͤberlassen wird, heißt eine schenkung 
    1811 ÖstABGB. § 938
I 2 im Zsh. mit Formvorschriften und anderen Rechtsfragen
  • mugen auch vater und mueter die nutzung haben an ... guetern, die den khindern ... durch erbschafft schannckhung ubergab, oder in annder rechtmessig weg zuefielen
    SalzbLO. 1526 Bl. 76r
  • bovendien spruit de schuldbrief niet uit deze schenking voort, maar is de schuld eischeresse aangeërfd van haar overleden dochter
    1557 LeidenKenningboek 55
  • daß das laudemium ... in anderley veraͤusserungen als in tausch, ubergab, schanckung und dergleichen zubezahlen
    1721 Bluemblacher 6
  • das alwegen der gantze kauf und tusch, schänckung gezogen werde ohne gefert nit um das wie es hingeben würdet, sonderen was es ehrlich unparteyisch ingesessen landsleüt ... schätzend
    1791 GraubdnRQ. II 336
  • wenn wechselseitige schenkungen unter lebendigen geschehen sind, so muß jede schenkung für sich, nach den von schenkungen überhaupt vor geschriebenen regeln, beurtheilt werden
    1794 PreußALR. I 11 § 1051
  • schankung: dise sollen grichtlich aufgericht oder doch daselbst hinterleget, sonst widrigens als null und nichtig verworfen werden
    18. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 177
  • gleichwie ... die guͤltigkeit einer schenkung von der freygebigkeit und dem freyen willen des schenkers abhaͤngt, so versteht es sich ... von selbst, daß niemand die christgeschenke als eine schuldigkeit fordern kann, es waͤre dann, daß sie durch einen vertrag ausdruͤcklich versprochen worden waͤren
    1800 RepRecht V 194
  • der verurtheilte ... kann über seine güter im ganzen und im einzelnen nichts verfügen, weder durch schenkungen unter lebenden, noch durch lezten willen
    BadLR. 1809 Satz 25
I 3 als Zuwendung unter Eheleuten uä.
  • so ain eegenoß dem andern in seinem leben ychtzit beschaidenlich aus freyer willkür schenckte ... alß dann ist dieselbig gab oder schanckung creftig, doch vnuergriffenlich den gesetzen, darinn von winckel oder haimlichen eehandlungen ... geordnet würdet
    NürnbRef. 1564 XXVIII 7
  • von gab vnd schanckungen, so eheleut ein ander in waͤrender ehe thunt
    FrankfRef. 1578 III 5 § 2
  • daß ... schanckungen [zwischen Eheleuten] nicht in fraudem creditorum oder zu schmelerung ierer gerechtigkhaiten beschechen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 32 § 9
  • ist das ... verzeichniß einer schenkungs-urkunde uͤber gegenwaͤrtiges und zukuͤnftiges vermoͤgen nicht beygefuͤgt worden; so ist der geschenknehme[r] verbunden seiner zeit die schenkung entweder ganz anzunehmen, oder ganz auszuschlagen
    1809 BadLR. 1809 Satz 1085
I 4 als Zuwendung mit Wirksamkeit im Zeitpunkt des Todes eines Schenkers (VI) (Schenkung von Todes wegen) sowie verwandte Zuwendungsformen
  • die schanckhung von todts wegen ... geschicht, so jemandt in bedenckhung ... des zeitlichen todts ... einem andern ... etwas schenckht und übergibt, daß, so es sich begebe, daß er der schenckher ... vor dem, welchem er schenckht, sterben wurde, alsdan das geschenckhte gueth dem, welchem es geschenkht worden, verbleiben solle
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 32 § 1
  • wann bey einer donation ... dieselbe nit lautter auf des schenckhers erfolgenden todtfahl gestelt oder auch außtruckhlich beygesezt wurde, das eß vnwiderrüeflich sein solle, so ist derley donation für ein schanckhung vnder lebendigen zuhalten
    1654 NÖLO. III 23 § 5
  • dises alles ist mein ... letzter will ... wan darbey etwas an der formalität ... eines ordentlichen testaments ermanglen thete, so will ich doch, daß dieße meine disposition alß ... codicill, donatio mortis causa oder alß eine andere freye schankung ... geldten ... solle
    1696 KrummauClarissUB. 376
  • ein ... schenckung von tods wegen ist, wann ein persohn in betrachtung ... vorstehender tods gefahr ... eine andere mit beding ... also beschenckt, daß im fahl sie ... ihr leben ... verlieren wurden, dennzmahlen die ... schenckung eigenthumblich verbleiben solle
    1709 Mutach 54
  • donatio impropria, die uneigentlich ist, wann sie nicht aus blosser freygebigkeit, sondern nur einer andern vorgegangenen oder kuͤnfftigen ursache willen geschicht, als die schenckung auf den kuͤnfftigen tod
    1753 Oberländer 231
  • der beschenkte, welcher zur zeit der schenkung kein vermuthlicher erbe war, am tage der eroͤffnung der erbfolge aber erbfaͤhig ist, ist ebenfalls, wenn der schenker ihn nicht davon befreyet hat, zur collatio verbunden
    1810 CNapBerg § 846
  • in wie fern eine schenkung auf den todesfall als ein vertrag, oder als ein letzter wille zu betrachten sey, wird in dem hauptstuͤcke von den schenkungen bestimmt
    1811 ÖstABGB. § 603
I 5 durch (stillschweigenden) Verzicht auf eine Gegenleistung, Schuldenerlass uä.
  • was im ... gesetz geordnet, hat so weit stat, daß weder in die land- noch hof-tafel auch einige königliche begnad- oder schenckung eingelegt und insinuirt werden kan
    1627 BöhmLO. J 5
  • gleicher gestalt ist auch dieses für eine schenkung zu halten, so ein creditor oder schuldherr mit seinen debitoren pacisciret, die schuld nicht zu fordern, item da einer einen umbsonst und ohne zinß in seinem hauß wohnen läßt
    1719 BaselRQ. I 2 S. 861
  • hat jedoch der, welcher sich das unmögliche versprechen ließ, dem versprechenden in rücksicht auf den vertrag, bereits etwas gegeben, oder geleistet, so ist das geschäfte für eine schenkung anzusehen
    1794 PreußALR. I 5 § 55
I 6
als eine Art Vorteilsgewährung, Bestechungsgabe, häufig in Vbdg. mit Gabe (I), Liebung (I), Miete (I 3), Nutz (I); ua. in Eiden und Regelungen zur Verhinderung von Korruption
  • ob si jemant geliebt hetten mit schenckkung oder mit erung, daz sol der ... bischoff ... genczleich lazen varn
    1333 HohenloheRB. 24
  • [dass Gesandte] dehainerlai schenkung, miet, kostgelt, phandlosung noch gab nicht niemen noch enphahen suͤllen
    1379 UlmRotB. Art. 179
  • richter, ob die gab vnd schanckung mügen nemen
    1390 (Hs.) BerthRechtssumme 94
  • als man den meistern bißher von irs meister rechten und dargelihen zeugs wegen schenckung oder liebung thun hat mussen, ist ein rat doran komen und gepeut ernstlich, das man denselben meister soliche schenckung oder liebung hinfur nit mer schuldig sein noch geben soll
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 277
  • das ... sy gleichs gericht sprechen wellen dem armen als dem reichen vnnd ... weder schanckung myet noch gab nemen
    1487 ZFerd.1 5 (1829) 142
  • von den partheien ... kheiner sachen halben ... ainicherlai gab, schankhung oder nutz ... nicht suechen
    1528 ZeigerLRb. 38
  • wenn man in schankung precht und uberantwurt, das man alwegen darzu sagt, man geb im solichs erung von unsers gesindes wegen auf dem hof
    16. Jh. Bayern/GrW. VI 180
  • gezeugen aidt: ... nicht anzusehen einicherley ... schwager- oder gefatterschafft, noch auch schanckhungen, mueth, gaben ... alles bey straff meinaidts
    1620 Heitersheim(Barz) 75
  • sollen sie all vorgeschribenen puncten vest, treulich undt ohnverbruchlich halten, darwider nit tun, auch nit dargegen zugeschehen gestatten undt hirin nicht ansehen gunst-, freundt noch feindtschafft oder schankungen, sondern alleß daß jenige ruhen undt vorbringen, waß da ruhbar undt ein häingrath hirin ahnbefehlet undt verpitet
    17. Jh.? RheingauLändlRQ. 187
  • [gerichts-diener soll] was ihm ... befohlen wird, beobachten, ... weder gaab und schanckung darum nehmen
    1753 CJBavJud. II § 9
  • so soll ... derselbe [zehend-herr] den zehend-mann mit sothaner neuer auszehendung bey willkuͤrlicher strafe weder bedrohen, noch daß er solche unterlasse, sich durch gaab oder schankung von ihm abfinden
    1756 CMax. II 10 § 17
  • was ... nach ... geendigtem recht-streit eine parthey ihrem sachwald über den verdienten lohn zu vergeltung desselben bemühungen verspricht ... ist ... gültig, gleich andern ... schenkungen, so weit es ... bey ermangelnder gerichtlicher insinuation die summe von fünfhundert dukaten nicht übersteiget
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 21 § 3
II Ausschenken von alkoholischen Getränken zu bestimmten Anlässen

II 1 auf obrigkeitliche Anordnung hin, insb. zu best. Anlässen
  • van schenckinge der stat. voert so en sal men nyemant gelaich schencken, dan wie men schencken sall, dat sall gheschien mitter stat kannen
    1447 NijmegenStR. 146
  • und wan man den banwein legt und nieman schenken wil, so sei der, der am nehisten davor geschenkt hab, das plichtig zu thun, es sei in der stadt oder uf dem lande und die schenkung mag weren virzech tag
    1469 Hessen/GrW. III 367
  • van scenkinge ende van teringhe
    1487 HanseRez.3 II 83
  • die scenkinge die de stede jaerlicx doet den heeren aldaer passerende, teeringen ende anders dragen by gemeene jaeren 125 lb
    1514 MnlWB. VII 441
II 2 bei einer Schenke (III) 
II 3 als Bestandteil der zustehenden Verpflegung
  • [Boten sollen] mit futer und mal, schenkungen des wins oder uslösung nach gelegenhait der löuf, gestalt und wesen der personen gehalten [werden]
    1498 WürtLTA.1 I 58
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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