Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scherzweise
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Scherrahmen
Scherenschleifer
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2(Scherung)
Scherenvogt
Scherz
scherzen
Scherzrede
scherzweise
, adv.
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im Scherz, auch: nicht mit Vorsatz
bdv.:
schimpfsweise
- wo aber solches [schmach] etwan durch oder mit schimpff vnd schertzweise geschehe, oder daß einer iemands vngern vnd nit mit willen verletzt oder beleydigt, da hat dise klag kein statt1550 Gobler,Rsp. 73vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wo einer schimpffs oder schertzweise eines andern leibeygnen menschen etwas riete, vnnd der wirt darauß geaͤrgert, da ist der rathgeber nit schuldig1550 Gobler,Rsp. 71rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann zwen mit bedaͤchtlichem gemuͤht, in ernst vnd nicht schertzweyß mit einander wetten, daß solche wettung fuͤr krefftig vnd buͤndig sol gehalten werdenFrankfRef. 1578 II 26 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
Artikel danach:
Scherzwort
Scheu
scheu
scheuchen
Scheucher
scheuen
Scheuer
Scheuerer
Scheuerhofstätte