Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scherzweise

scherzweise

, adv.

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im Scherz, auch: nicht mit Vorsatz
  • wo aber solches [schmach] etwan durch oder mit schimpff vnd schertzweise geschehe, oder daß einer iemands vngern vnd nit mit willen verletzt oder beleydigt, da hat dise klag kein statt
    1550 Gobler,Rsp. 73v
  • wo einer schimpffs oder schertzweise eines andern leibeygnen menschen etwas riete, vnnd der wirt darauß geaͤrgert, da ist der rathgeber nit schuldig
    1550 Gobler,Rsp. 71r
  • wann zwen mit bedaͤchtlichem gemuͤht, in ernst vnd nicht schertzweyß mit einander wetten, daß solche wettung fuͤr krefftig vnd buͤndig sol gehalten werden
    FrankfRef. 1578 II 26 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):