Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedmauer
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Schiedmauer
, f.
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Mauer auf oder an der Grenze zwischen zwei Grundstücken; oft als Brandmauer
- es sollen ... zu baider seit der schidmaur aufs wenigist zwen gantze ziegelstain nach der leng entzwischen ligendt gelassen werden1489 Bauordnung/MünchenStR.(Auer) 214Faksimile (ca. 151 KB)
- wolt aber ainer in der stat, an solcher befridung der fünf statschuch hoch, sich nit settigen lassen, so mag er seinem nachpaurn ain schidmaur anpieten, vnd soll der ander mit jme solche schidmaur auf gleichen costen von der erden ... auffürenNürnbRef. 1564 XXVI 14Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [da] jemant in solchen neuwen beuwen, willig were ... schied oder brandtmauwern zu machen, ... aber einer [nachbar] ... nicht lustig were ..., so solle der, so sich darinn verwaigert, schuldig seynFrankfRef. 1578 VIII 1 § 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die schid- oder fridungsmaͤuren und dillen zwischen der nachbarn haͤusern ... sollen ... über 8 ... schuch hoch nicht gefuͤhrt ... werden1683 UlmBauO. 15
- haben die deputirte ... dess geschwohrnen-amts darauf zu sehen ..., dass ... alle häuser ... mit eignen oder gemeinschafftlichen schied- oder feuer-mauren versehen [sind]1731 ZSchwabNeuburg 1 (1874) 369