Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießbrief
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, m.
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I
Schießordnung
- der landvogt ... soll auf jede der beiden schiesstätten ... jährlich 6 gld. zum verschiessen schenken; es soll aber gute ordnung gehalten und ein sch[iessbrief] aufgestellt werden1562 SchweizId. V 484 [urk.?]Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Einladung zu einem Schützentreffen
- umb lxxx formen schießbrief zu trukken ij gulden1477 Beyschlag,BeitrNördl. II 42
- ein schießbrieff büchsen vnd armbrost gesellenHugen 1528 Reg. iijvVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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