Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schießen

I Geschosse schleudern, Gewehre abschießen
  • 1 im Zsh. mit Verletzung, Tötung, Friedbruch, mutwilligem Schießen; auch: in feuer- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen
  • 2 im Zsh. mit Jagd und herrschaftlichen Vorrechten
  • 3 im Zsh. mit Schützengesellschaften, Schützenfesten, Schießübungen und anderen Schießveranstaltungen; subst. metonym. auch: Schützenfest (Beleg um 1600)
  • 4 im Zsh. mit der Bestimmung von Entfernungen; auch beim Publizitätsakt zum Erwerb von Territorien
  • 5 als Teil des Zeremoniells bei feierlichen Anlässen
II im Bergbau: sprengen
III werfen, schütten; bei der Auflassung: den Halm von sich schießen sich entäußern
IV an etw. grenzen
V geben, zahlen, beisteuern; Steuern, Abgaben entrichten; in eine Hand schießen jm. übertragen
VI (Abgabenlast) verteilen, aufteilen
VII (Abgaben) zusammenzählen
VIII etw. auf jn. schieben; eine Rechtsache weiterleiten, zu einer höheren Instanz schieben, sich an jn. schießen sich an eine Rechtsinstanz wenden
IX bei den Bäckern: (Teig in den Ofen) schieben
X in der Studentensprache: stehlen