Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffer
Artikel davor:
schiffbrüchig
(Schiffbrüchige)
Schiffbruchung
Schiffbrücke
Schiffsbuch
(Schiffbutter)
Schiffdieb
Schiffdienst
1schiffen
(Schiffene)
Schiffer
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I 1
in der Seeschifffahrt: Kapitän, zT. in Personalunion mit dem Kaufmann, dem (Mit-)Eigentümer bzw. (Mit)Reeder und dem Steuermann
I 1 a
in Definitionen
- schiffer ist vom schiffmann unterschieden, dieser ist unter jenem, den schiffer nehmen die rheder an, den schiffmann aber nimmt der schiffer an1741 Frisch II 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey kauffardey-schiffen pflegt man den befehlshaber capitain zu nennen, wenn er weite gewaͤsser befahren ... hat, dahingegen die uͤbrigen, welche auf naͤheren revieren bleiben und England, Frankreich, die Ostsee befahren, bloß schiffer genannt werden1787 AnnBrschw. II 1 S. 67 Anm.*
I 1 b
als Vertragspartner, Frachtnehmer im Verhältnis zum Kaufmann, Befrachter oder Reeder
- dit zijn de ordinancie unde insettenge, de de cooplude unde scippers mit malcanderen holdenAnf. 15. Jh. Telting,SeeR. 26, Übschr. [Waterrecht]
- dese ordinancie van zeevaerdich recht hebben gemaect die scout, scepenen ... mitten sceppers ende reders der stede van Edam2. Hälfte 15. Jh. VerslOudeR. 4 (1903) 341
- gibet sich einer fuͤr einen schiffer ... aus und bestehet nicht dafuͤr, kan er dessen uͤberwiesen werden ..., der sol das geld ... wider geben und darzu noch halb so viel1586 LübStR. VI 1 § 1Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- welcher schiffer zuvor ein schiff gefuͤhret hat, der sol von niemandt anders vor schiffer angenommen werden, es sey dann, das er gut beweiß vnnd zeugniß aufzulegen hab, daß er von seinen vorigen freunden, denen er gedienet, mit ihrem wissen vnnd guten willen nach gethaner ... rechnung abgeschieden sey1614 HansSeeR. II 2Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- die reeder haben macht, einen schiffer auff- und abzusetzen, wie sie es am besten befindenSchwedSeeR.(1667) 43Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder schiffer ist schuldig, ... so viel tuͤchtiges schiffsvolk, als zu seinem schiff noͤthig, zu heuren1727 PreußSeeR. III 54
I 1 c
als Verantwortlicher und Befehlshaber bzw. Arbeitgeber auf dem Schiff im Verhältnis zu den Untergebenen
vgl.
Schiffamt (I)
- ein schiffs-reder oder schiffs-patron, dem alle einkuͤnfften des schiffs zugehoͤren, und der unter sich einen ... schiffer oder schiffs-capitain hat1721 KlugeBeamte IV 1082Faksimile - in Google Books
- [Leibeigene] koͤnnen ohne erlaßschein nicht bey handwerkern, schiffern ... aufgenommen werden1785 Fischer,KamPolR. I 753Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 1 d
besondere Aufgaben, Pflichten, besonderer Schutz des Schiffers
- alse de schipper dat gud ut zinen scepe gescepet heeft, zo mach hi dat gud by ziner bord holden vor zine vracht unde vor ungeltAnf. 15. Jh. Hs. Brügge/Telting,SeeR. 40
- dat alle dieghene van unsen burgeren, hetsy schippers off koepluiden, die unser statt rechten buyten opter heren ende steden tollen gebruycken, ... alhyer ende anders nergens wonen sullen1547 NijmegenStR. 254Faksimile (ca. 168 KB)
- daß keinem ... fremden gestattet werde, ... den verkauf mit dem korn zu treiben ... auch durch keine fremde schiffer einladen, es sey dann zum ersten denjenigen schiffern, so da gesessen, feil1582 HadelnPriv. 58Faksimile (ca. 142 KB)
- [Übschr.:] der ehrbarn hanse-staͤdte schiffs-ordnung und seerecht, deren sich ihre buͤrger, sonderlich schiffsrheder, befrachter, schiffer und schiffsvolk zu verhalten1591 Pöhls,HR. III 23Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- damit auch die schiffere des schiffs vnd ihres ambts desto besser außwarten moͤgen, so sollen sie sich nicht bald mit kauffmanschafft beladen1614 HansSeeR. III 3Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- ein jeglicher schiffer soll des compasts, der see vnd fahrwasser kuͤndig sein vnd das schiff zu fuͤhren vnd zu steuren, zu laden vnd zu lossen vnd das volck anzufuͤhren [wissen]1614 HansSeeR. III 1Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- es soll kein schiffer ... ohne bey sich habende unsere bestellte piloten ... unsern port ein- oder ausseegeln1674 BrandenbZollRegl. 140
- [falls] der schiffer durch signale keine huͤlfe verlanget, ... [soll] sich niemand unterstehen, das schiff zu besteigen, mit der verwarnung, daß derjenige, der wider des schiffs-capitaͤns willen ... an bord des schiffes steiget, als ein dieb und raͤuber [angesehen wird]1776 Oldenburg/v.Berg,PolR. V 213Faksimile - in Google Books
- [es] ist den schiffern verboten, ... zu handeln und zu hausiren, ausgenommen mit kaͤse1785 Fischer,KamPolR. III 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schiffer, welche auf dem platten lande wohnen, duͤrfen mit ihren schiffen nicht uͤber dy see ... fahren, bevor sie sich in einer der seestaͤdte wohnhaft niedergelassen und daselbst buͤrger geworden1788 Gadebusch,Staatskunde II 91Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [der schiffer] muss ein ... tagebuch über die ganze reise [führen]1794 PreußALR. II 8 § 1506
- es soll niemand in hiesigen landen zum schiffer angenommen werden, der nicht zuvor ... geprüft, ob er ... den schiffbau verstehe1794 PreußALR. II 8 § 1446
- welcher den sich in gefahr befindenden schiffern ... die verlangte ... huͤlfe verweigerte, ... ist in eine zuchthausstrafe zu verurtheilen1803 Schleswig u. Holstein/v.Berg,PolR. V 242Faksimile - in Google Books
I 2
in der Fluss- und Binnenschifffahrt: Binnenschiffer, Flussschiffer; Partikulierer, Schiffseigner; auch: Führer eines kleineren Wasserfahrzeugs, zB. Fährmann
bdv.:
Schiffmann (II)
- her R. der schifer1291 Wels/CorpAltdtOrUrk. II 579
- es soll auch kein schiffer des jahrs mehr denn eine kohl-reise thun, auch nicht mehr denn fuͤnf stiege last laden1648 Rendsburg/CCHolsat. III 1076Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir [herzog zu Würtemberg haben] nun die schiffer ... in eine zunfft eingeworfen1719 Heiman,Neckarschiffer I 270
- muß jeder schiffer einen jahrgulden ... entrichten1734 WestfMag. 3 (1787) 252
- ein vorrecht fuͤr die schiffer ist, daß sie von allen personal-diensten als hagen, jagen ... ja sogar von der landes-auswal und ... einquartirung frei sind1780 Weisser,RHandw. 397Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- herrschaftliche guͤter sind die schiffer um einen geringeren lohn zu fuͤhren verbunden1780 Weisser,RHandw. 397Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wirthe, schiffer, oder fuhrleute haften fuͤr sachen, die ... ihnen ... uͤbergeben worden sind, gleich einem verwahrer1811 ÖstABGB. § 970Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- allen schiffern und floßmeistern an der Donau ... ist untersagt, wenn ein anderer schiffer in ihrem districte guͤter verladet, ihm dieses [zu verwehren]1815 RepStaatsVerwBaiern II2 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Seemann, Matrose; auch: hochrangiges Besatzungsmitglied
bdv.:
Schiffmann (I)
- wairt dat enige wtheemsche luyde mit gedende scepe binnen Leyden quamen ende drinckelbier inhadden, ... die sullen binnen scepsboort vrij wesen van horen bier exsijs, mar des soe en sullen die scipperen van dat bier niet opt lant brengen1451 LeidenKb. 168 [hierher?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- deß orts haben die schiffer jr besonder auffmercken auff jren schiffherrn der patronen, welcher allain zu regieren, zu gebieten und verbieten hat1565 Fronsperger,MeerKriegsO. 247
- schiffer, schiff-patron ... hat die aufsicht uͤber die seegel und alle equippage; iedoch darff er, wenn ein capitain mit auf dem schiffe ist, ohne des capitains einwilligung nichts wichtiges thun1742 Zedler 34 Sp. 1498Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
im jütischen Recht: Bewohner eines Schiffsgestellungsbezirkes, die zu Bau und Ausrüstung eines (königlichen Kriegs-)Schiffes verpflichtet sind
vgl.
1Schiff (II 1)
- wolde he [styreman] sick oͤverst an deme, dat se [de im schepe syn] em beden [für den Schiffbau], nicht genoͤgen laten, so moͤgen de schippere sick suluest ein schip buwenJütLow. 1590 III 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit