Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schifferzunft
Artikel davor:
Schifferlohn
Schifferordnung
Schifferpflicht
Schifferrecht
Schifferschaft
Schiffersche
Schifferstrafe
Schiffertum
Schiffervolk
Schifferwerk
Schifferzunft
, f.
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Zunft, Gilde von Schiffern (I)
bdv.:
Schiffergilde
- schifferzunft1668 Fugger,Ehrensp. 994 [Marginalie]Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der alhiesigen schiffer- und steuerzunft1685 Eckert,MainzSchiffer. 127
- schiffer zunft1711 ZLübG. 30 (1940) 303
- [soll] der magistrat vor conservirung der schiffer-zunft und der ihm ... beygelegten privilegien [sorgen]1720 CCHolsat. III 885Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [soll] ein jeder schiffmann, ... welcher in dieße schiffer-zunfft auffgenommen wird, ... zu erlegen schuldig seyn einen gulden einschreib geld1728 Heiman,Neckarschiffer I 278
- solle die fuͤhrung sotanen floz-gewerbs nur denenjenigen vergoͤnnt seyn, welche in die schiffer-zunft wirklich auf- und angenommen werden1780 Weisser,RHandw. 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kölnische schifferzunft1792 BeitrNRh. 20 (1905) 321
- daß der schiffer- und fischerzunft ... untersagt sey, jemand mehr in kleinen schwachen fischernachen bei hohem wasser [zu fahren]1807 HeidelbPolGes. 58