Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schifferzunft

Schifferzunft

, f.

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Zunft, Gilde von Schiffern (I) 
  • schifferzunft 
    1668 Fugger,Ehrensp. 994 [Marginalie]
  • der alhiesigen schiffer- und steuerzunft 
    1685 Eckert,MainzSchiffer. 127
  • schiffer zunft 
    1711 ZLübG. 30 (1940) 303
  • [soll] der magistrat vor conservirung der schiffer-zunft und der ihm ... beygelegten privilegien [sorgen]
    1720 CCHolsat. III 885
  • [soll] ein jeder schiffmann, ... welcher in dieße schiffer-zunfft auffgenommen wird, ... zu erlegen schuldig seyn einen gulden einschreib geld
    1728 Heiman,Neckarschiffer I 278
  • solle die fuͤhrung sotanen floz-gewerbs nur denenjenigen vergoͤnnt seyn, welche in die schiffer-zunft wirklich auf- und angenommen werden
    1780 Weisser,RHandw. 473
  • kölnische schifferzunft 
    1792 BeitrNRh. 20 (1905) 321
  • daß der schiffer- und fischerzunft ... untersagt sey, jemand mehr in kleinen schwachen fischernachen bei hohem wasser [zu fahren]
    1807 HeidelbPolGes. 58
unter Ausschluss der Schreibform(en):