Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffgefährte
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Schifffuhrlohn
Schifffuhrmann
Schiffführung
(Schifffylled)
Schiffgefähr
Schiffgefährt
Schiffgefährte
, m.
Seemann, Besatzungsmitglied
bdv.:
Schiffmann (I)
- doch woͤllen etliche, daß in einem solchen fall [Schiffbruch bei einer Fahrt ohne gubernator] die schiffherrn als vnschuldig, sondern allein die vectores, farende vnnd schiffgeferten schuldig seien vnnd zů erstattung gehalten werden sollen1566 Göbler,Hdb. 147Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg