Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffmeister
Artikel davor:
Schifflohn
Schiffslöschung
Schifflotsmannsgeld
(Schiffmaat)
Schiffmacher
Schiffsmäkler
Schiffmann
(Schiffmannseid)
Schiffmannswetter
Schiffmaut
Schiffmeister
, m.
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I
Führer eines Schiffes, meist in Binnengewässern, tw. zunftgebunden; in der Schweiz auch ein vom Rat einer Stadt vergebenes Amt; vereinzelt auch der Zunft der sog. ,Rheingenossen' zugehöriger Führer von Transportflößen am Oberrhein (Belege 1808)
bdv.:
Schiffmann (II)
- gelden se [koplude] de vrachte also verne, dat em noget dem schipmeister2. Hälfte 15. Jh. WisbySeeR. 198Faksimile (ca. 85 KB)
- so oft und tick 18 soum koufmansgůt verhanden, söllen die schiffmeister dassälbig fürderlich ze ferggen schuldig sin1573 GasterLsch. 103Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die schiffmeister und ire knecht söllend uf der schiffart des oberwassers dhein schiff lenger füren dann zweig jar1584 GasterLsch. 113Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die schiffmeister, so in der statt Zürich zünftig sind1584 GasterLsch. 117Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- schiffmeister ... soll ... bürgschaft geben ... umb das, so ... bi den seileren, schiffmacheren, schiffknechten ... unbezalt usstünde1584 GasterLsch. 108Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- uber diese schiffmeister und knechte ... hat der ober-einnehmer allein die inspection1689 Valvasor,Krain III 2 S. 684Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- daß die wahl eines schiffmeisters des oberen wasßers bey unserem kleinen rath stehen [soll]1694 ZürichZftG. II 732
- auslaͤndische schifmeister ... [denen] die freye durchfuhr ihrer guͤter und anderer fuhren abgeschafft1717 KurpfSamml. V 582Faksimile - in Google Books
- die schiffmeister und seevögt belangend, lassen wür sie bei den oberkeitlich erteilten seeordnungen verbleiben1723 GasterLsch. 169Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- zwytracht endtzwüschen denen ... burgeren und schiffmeisteren nideren waßers ... an einem, so dann denen schiffmeisteren und so genannten laufenknechten zu L. andertentheils1747 LaufenburgStR. 253Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- H. G., der a. 1688. vogt-gerichts-statthalter worden, auch rittmeister und schiffmeister des niedern wassers gewesen1759 HelvLex. XV 87
- derselbe [bayr. Getreidehandel] gieng vorher zu wasser lediglich durch die bayrische schifmeister1770 Kreittmayr,StaatsR. 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die kehre können nur jene rheingenoßene schiff-meister erhalten, welche eigen feuer und licht haben, und die rechte der rheingenoßen wirklich ausüben1808 Vetter,ORhein 55
- wenn in einem rheinort die zahl der schiffmeister ungleich ist, so daß sie sich nicht auf eine gleiche zahl der flötze theilen läßt, so bleiben bei einer kehre im nämlichen orte diejenigen für einmal zurück, welche zur besatzung eines flotzes nicht hinreichend sind1808 Vetter,ORhein 55
- die schiffs-herrn und schiffs-meister unterliegen besondern verordnungen über ihre verpflichtungen gegen die übrigen staatsbürgerBadLR. 1809 Satz 1786Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
hochrangiger Angehöriger der Mannschaft eines Kriegsschiffes
vgl.
Schiffmann (I)
- wollen wir unserem obristen zeugmaister ... und der armada, muster- und proviant-, auch schiffmeister ... verkünden, dass ... sie ... bei unseren kriegsräthen in allen ... ihren handlungen umb bescheid anhalten1556 Fellner-Kretschmayr II 279Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- haben die öbersten schiffmeister und hauptleut ... bescheydt, an was ort und end ... geschifft ... soll werden1565 Fronsperger,MeerKriegsO. 255