Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffmühle

Schiffmühle

, f.

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Wassermühle auf einem in der Flussströmung verankerten Schiff
bdv.: Rheinmühle
  • rescript ... daß ... die schiff-muͤhlen zinsbar gemachet werden sollen
    1563 CAug. II 5
  • amptskammer uf die dobbelte metze und schiffmühle zu sprechen
    1647 ProtBrandenbGehR. IV 22
  • daß ... uͤber jetzige darinn [district] befindliche anzahl der 39. schiff-muͤhlen ... keine mehr eingefuͤhrt ... werden moͤchte
    1674 Beyer,Mühlenbauk. II 62
  • daß alle ... schiff-muͤller mit ihren schiff-muͤhlen auf den stroͤhmen von denjenigen orten, wo buhnen angeleget sind ... vom lande sich ablegen
    1727 CCMarch. IV 2 Sp. 345
  • weil ... auf dem vicedomischen gebiet ... etwelche schiffmühlen sich ... befinden ... so wird er richter und die geschworne fleissig aufzumerken haben, wann selbe dahin gekommen und wie lange sie allda angehäftet gestanden, damit sie ... das eingebrachte schiffmühlhaftgeld ... zum grundbuch abführen können
    1749 NÖsterr./ÖW. IX 97
  • es liegt dem gemeinen wesen ... daran, daß der freye gebrauch der stroͤme und fluͤsse, und die schifffahrt darauf durch die land- und schiff-muͤhlen nicht gehindert werde
    1758 v.Justi,Staatsw. II 195
  • das recht, wasser- und schiffsmühlen an und in öffentlichen flüssen anzulegen, ist ein vorbehalt des staats
    1794 PreußALR. II 15 § 229