Schiffsgefäß, n.
Schiffsgefäß, n.
zu
Gefäß (II)
Wasserfahrzeug, Schiff
bdv.:
1Schiff (II)
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[die Stadt ist verpflichtet] alle zeit ein schiffs-gefäß mit zubehörigen leuten fertig zu halten, um die vorbeyfahrende schiffer [zwecks Zollkontrolle] zu verfolgen1665 Müller,StaderZoll 27
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[befehlen auch allen,] da sie jemanden ... betreffen wuͤrden, so einiges getrayde ohne den dafúr erlegten zoll an das wasser lieffern ... solte, denselben mit dem getrayde, wagen und pferden oder auch schiffs-gefaͤsse anzuhalten1712 CCMarch. IV 1 Sp. 271 Faksimile
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[Übschr.:] patent zu beforderung des schiff-baues ... und wegen der freyheiten, so die bauer der schiff-gefaͤsse geniessen sollen1719 CCMarch. V 2 Sp. 59 Faksimile
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jedem kaufmanne ist ... nicht verbothen, seine waaren durch eigene schifsgefaͤße transportiren zu lassen1781 Königsberg/HistBeitrPreuß. I 83 Faksimile
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[zum Schutz der Brücken] darf [man] keinen unflath darauf schuͤtten, ... noch floßholz und große schifsgefaͤße daran legen1785 Fischer,KamPolR. III 47 Faksimile
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schiffs-gefaͤsse [für die torf-schifffahrt], welche von dem hiezu verordneten beeydigten königlichen bedienten nachgemessen und mit einem eingebrannten königlichen Namenszuge gezeichnet worden1786 SammlVerordnHannov. III 618 Faksimile
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bey seeschiffen und allen andern schiffsgefäßen, welche zur fracht-schifffahrt bestimmt sind, findet eine verpfändung auch durch symbolische uebergabe statt1794 PreußALR. I 20 § 300