Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgerätschaft

Schiffsgerätschaft

, f.

wie Schiffgerät 
  • [im fall] ein schiffer, ausserhalb landes, sein schiff hoͤher mit bodemerey beschweren wuͤrde, als das schiff, die fracht und schiffs-geraͤtschaft sich erstrecket ... sind die schiffs-freunde dazu zu antworten nicht schuldig
    1603 Hamburg/Pard.,Coll. III 388
  • [Anordnung,] daß alle ... schiffer, sobald sie zu hause wieder angelanget, ... [auf rheders begehren] ein richtiges inventarium aller sowohl schiffs-geraͤtschaften als victualien [heraus geben]
    1687 Bremen/Pard.,Coll. III 328
  • [nach der Bergung] soll aber aus dem geborgenen gute und schiffsgeraͤthschaft vor allen andern zufoͤrderst der bergelohn entrichtet werden
    1727 PreußSeeR. IX 5
  • durch die bloße anhaͤufung und aufbewahrung vieler seearmatur und schifsgeraͤthschaften bey ermangelung eigener schiffe kan man in die inquisition gerathen
    1785 Fischer,KamPolR. III 110
  • herschaften, welche am strande ... die gerichtsbarkeit haben, sind ... schuldig, die geborgenen guͤther und schifs-geraͤthschaften gegen billigen belohnung in ihre verwahrsam zu nehmen, ..., dem eigenthuͤmer [huͤlfe zu leisten]
    1786 Gadebusch,Staatskunde II 92
  • wenn kaper oder seeräuber schiffsgeräthschaften, ammunition, oder lebensmittel vom schiffe wegnehmen: so trägt das schiff den schaden allein
    1794 PreußALR. II 8 § 1903
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