Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgereitschaft

Schiffsgereitschaft

, f.

wie Schiffgerät 
  • dair men alreley gereitscap van wapen bewart ... oft al scheepghereitscap of eynich ander dynck, armarium
    1477 MnlWB. VII 577
  • [da] das schiff je stranden ... wuͤrde, sollen sie [schiffskinder] alle schiffsgereitschafft vnd eingeladene guͤter nach eusserstem vermoͤgen zuretten vnd zubergen, verpflichtet seyn
    1614 HansSeeR. IV 29
  • wird davon [in Seenot ausgeworfenes Frachtgut] etwas geborgen, was es sey, guht oder schiffs-gereitschafft, das gehet zur wiedergeltung dessen, was geworffen ist
    SchwedSeeR.(1667) 62
  • wird [nach dem Schiffbruch] das schiff und ein theil des guths und der schifs-gereitschafft gerettet, so sollen die bosleute nicht ihre volle haͤure haben, sondern ein jeder seinen theil allein nach proportion und gleich maͤßigkeit der fracht
    1699 DänGes. IV 121
  • niemand soll ... schiffs-geredschafft versichern, sondern allein sein schiff oder gewisse parten
    1699 DänGes. IV 134
unter Ausschluss der Schreibform(en):