Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffskapitän
Artikel davor:
Schiffhandelsleute
(Schiffherde)
Schiffherr
(Schiffherrengeld)
Schiffheuer
Schiffhilfe
Schiffholz
Schiffholzmeister
schiffig
Schiffsjunge
Schiffskapitän
, m.
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Führer eines hochseetüchtigen Schiffes
- der schiffscapitain D.K. bittet ümb seinen rückstand1661 ProtBrandenbGehR. VI 309
- ein schiffs-reder oder schiffs-patron, dem alle einkuͤnfften des schiffs zugehoͤren, und der unter sich einen ... schiffer oder schiffs-capitain hat1721 KlugeBeamte IV 1082Faksimile - in Google Books
- [falls] der schiffer durch signale keine huͤlfe verlanget, ... [soll] sich niemand unterstehen, das schiff zu besteigen, mit der verwarnung, daß derjenige, der wider des schiffs-capitaͤns willen ... an bord des schiffes steiget, als ein dieb und raͤuber [angesehen wird]1776 Oldenburg/v.Berg,PolR. V 213Faksimile - in Google Books
- das schifsvolk oder die schifskinder und die uͤbrigen seeleute stehen unter dem schiffer oder schifskapitain wie seine unterbediente1785 Fischer,KamPolR. III 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die Geburtsurkunde eines während einer Seereise geboreren Kindes] soll auf seeschiffen ... der schiffs-capitaͤn, der rheder oder der schiffspatron aufsetzen1810 CNapBerg § 59