Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffskapitän

Schiffskapitän

, m.

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Führer eines hochseetüchtigen Schiffes
  • der schiffscapitain D.K. bittet ümb seinen rückstand
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 309
  • ein schiffs-reder oder schiffs-patron, dem alle einkuͤnfften des schiffs zugehoͤren, und der unter sich einen ... schiffer oder schiffs-capitain hat
    1721 KlugeBeamte IV 1082
  • [falls] der schiffer durch signale keine huͤlfe verlanget, ... [soll] sich niemand unterstehen, das schiff zu besteigen, mit der verwarnung, daß derjenige, der wider des schiffs-capitaͤns willen ... an bord des schiffes steiget, als ein dieb und raͤuber [angesehen wird]
    1776 Oldenburg/v.Berg,PolR. V 213
  • das schifsvolk oder die schifskinder und die uͤbrigen seeleute stehen unter dem schiffer oder schifskapitain wie seine unterbediente
    1785 Fischer,KamPolR. III 85
  • [die Geburtsurkunde eines während einer Seereise geboreren Kindes] soll auf seeschiffen ... der schiffs-capitaͤn, der rheder oder der schiffspatron aufsetzen
    1810 CNapBerg § 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):