Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffskost

Schiffskost

, m.

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Verköstigung der Besatzung; als Leistung des Schiffers (I 1) 
  • ein gericht schiffs-kost mit brodt ohn trincken
    SchwedSeeR.(1667) 5
  • die schiffs-kost ... soll niemand sich unterstehen zu versichern
    SchwedSeeR.(1667) 70
  • muß ihm [pilot] der schiffer vor jede nacht, so er darauf [auf der Rede liegendes Schiff] bleiben muͤste, ... einen halben rthlr. nebst der gewoͤhnlichen schiffskost reichen
    1728 PreußStrandungsO. II 10
  • sobald und so lange dem volke die schiffskost gereicht wird, darf selbiges, bey nachdrücklicher geld- oder leibesstrafe, außer dem schiffe nicht übernachten
    1794 PreußALR. II 8 § 1589