Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffskost
Artikel davor:
Schiffsjunge
Schiffskapitän
Schiffkaufen
Schiffkeller
Schiffkind
(Schiffkiste)
Schiffsklarierer
(Schiffknappe)
Schiffknecht
Schiffskommandeur
Schiffskost
, m.
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Verköstigung der Besatzung; als Leistung des Schiffers (I 1)
vgl.
Schiffsvolk
- ein gericht schiffs-kost mit brodt ohn trinckenSchwedSeeR.(1667) 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die schiffs-kost ... soll niemand sich unterstehen zu versichernSchwedSeeR.(1667) 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muß ihm [pilot] der schiffer vor jede nacht, so er darauf [auf der Rede liegendes Schiff] bleiben muͤste, ... einen halben rthlr. nebst der gewoͤhnlichen schiffskost reichen1728 PreußStrandungsO. II 10
- sobald und so lange dem volke die schiffskost gereicht wird, darf selbiges, bey nachdrücklicher geld- oder leibesstrafe, außer dem schiffe nicht übernachten1794 PreußALR. II 8 § 1589