Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffspart

Schiffspart

, m., auch n.

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berechneter, definierter und veräußerbarer Anteil eines Schiffsfreundes an einem Schiff und seiner Ausstattung; nicht einbezogen ist die Schiffsladung; diese Teilhaberschaften dienen der Verringerung des finanziellen Risikos bei Schiffbruch 
bdv.: Schiffsteil
  • in all van dessen vorgescrevenen schepesparten und guderen ... 2575 mark, dit ... hefft H.M. all vorloren im sunde
    1441 HansUB. VII 1 S. 357
  • dat nemant in der hanse myt jemande buten der hanse selschop noch schepespart hebben schal by penen in den olden recessen bestemmet
    1487 HanseRez.3 II 166
  • sollen die freunde macht haben, den schiffer zu beurlauben vnd abzusetzen, jedoch das sie ihm sein schiffpart, da er einiges hette, also bezahlen, wie es ... taxiret ... werden moͤchte
    1614 HansSeeR. II 4
  • seind darneben auch erbötich, von eins jeden übrigen vermügen, als von schiffsparten, bahrschaften, auf zinse ausgethanen oder in hande gelechten geldern ... abzutragen
    1626 Rigafahrer 293
  • gleichwie aller gewinn und verdienst des schiffes einem jeden rehder nach proportion seines schiffsparts zu statten kommt
    1727 PreußSeeR. II 1
  • naͤhergeltung der mit-rehder bey dem verkauf eines schiffparts 
    1727 PreußSeeR. II 5
  • verkaufet [ein rehder] das schiffspart ... ohne vorwissen derer mitrehder, so sollen diese befugt seyn, den fremden kaͤufer ... von dem kaufe abzutreiben
    1727 PreußSeeR. II 5
  • gleichwie ... schiffe auf der see vielerley gefaͤhrlichkeiten unterworfen sind ... aus dieser ursache ... hat [man] auch eine menge von contracten und negotien erfunden, als da sind der schiffspart, die assecuranz u.d.m.
    1758 v.Justi,Staatsw. I 186
  • hat der eine [rheder] ein viertel, achttheil ... im schiffe, das ist, er hat so viel am gelde zu der ausruͤstung des schiffes erleget, daß sein pars an dem schiffe so viel betraͤget, wenn man das schiff, und die ... auf die ausruͤstung verwandte kosten, als ein gantzes sich vorstellet. das antheil, welches jemand auf diese weise an dem schiffe hat, heiset schifspart 
    1761 Cramer,Neb. 23 S. 13
  • da die rheder miteinander in ansehung des schifseigenthums in gemeinschaft stehen, so entspringt daraus ein naͤher- und vorkaufsrecht beym verkaufe eines schifparts 
    1785 Fischer,KamPolR. III 77
  • haben die rheder nach endigung der reise, während welcher eine solche ihnen bekannt gewordene forderung entstanden ist, das schiff aufs neue in see gehn lassen: so können sie sich durch abtretung ihrer schiffsparte nicht mehr davon losmachen; sondern haften auch mit ihrem übrigen vermögen
    1794 PreußALR. II 8 § 1531
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