Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsteil

Schiffsteil

, m.

wie Schiffpart 
  • will jemand von den reedern seinen schiffstheil verkauffen, so muß er es zu erst seinen mitt-reedern anbieten, und seynd dieselbigen des kauffs naͤheste
    SchwedSeeR.(1667) 41