Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsungeld

Schiffsungeld

, n.

für ein Schiff zu leistende Abgabe
  • soll ein jeder ... von seinen eingebrachten waaren den voͤlligen zoll nebst andern schiffsungeldern ohnweigerlich abzustatten schuldig seyn
    1674 BrandenbZollRegl. Art. 16
  • habe der schiffer bey der zollkammer die einkommenden und ausgehenden schiffs-ungelder richtig erleget
    1769 HambGSamml. VII 460
  • aus welchen [schiffs-bau-verguͤtungs-fonds] die eigenthuͤmer der auf einlaͤndischen werften erbaueten seeschiffe ... 1/6tel verguͤtung von den gezahlten zoll- und schiffs-ungeldern erhalten
    1794 NCCPruss. IX 2071